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Lärmbelästigung melden

Beschreibung

Die Nachtruhe, d.h. die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, wird rechtlich besonders geschützt. Während dieser Zeit sind alle Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören (bereits lautes Türschlagen kann einen Verstoß darstellen). Ausnahmen vom Verbot ruhestörender Betätigungen werden im Ortsrecht geregelt (u.a. Veranstaltungen wie Schützenfeste).

Die Benutzung von Tonerzeugungs- und Tonwiedergabegeräten (Abspielen u. Erzeugen von Musik etc.) darf auch außerhalb der gesetzlich geschützten Nachtruhe nur in solcher Lautstärke erfolgen, dass keine erhebliche Belästigung von unbeteiligten Personen verursacht wird.

Tiere so zu  halten, dass Lärmbelästigungen vermieden werden. Bei einer Beschwerde über z.B. Hahnkrähen oder Hundegebell ist vom Beschwerdeführer ein Lärmprotokoll (Auflistung von Tag, Uhrzeit und Dauer der Lärmbelästigung) über mehrere Tage zu führen.    

Nach den Bestimmungen der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung dürfen z.B. Rasenmäher, Motorsägen, etc. in Wohngebieten nur werktags in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr betrieben werden. Mit Verbrennungsmotor betriebene Freischneider, Laubbläser, Laubsammler und Grastrimmer dürfen grundsätzlich sogar nur von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr zum Einsatz kommen. 

Eine Mittagsruhe wird gesetzlich nicht geregelt, ebenfalls nicht im Ortsrecht der Stadt Schieder-Schwalenberg. 

Für Sonn- und Feiertage gelten weitere Bestimmungen des Feiertaggesetzes NW, wonach u.a. alle öffentlich wahrnehmbaren mit Lärm verbundenen Arbeiten verboten sind. 

  • Landesimmissionsschutzgesetz (u.a. § 9, § 10 u. 12 LImschG)
  • Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Schieder-Schwalenberg
  • Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
  • Feiertagsgesetz

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