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Gaststättenerlaubnis
Kurzbeschreibung
Sie möchten eine bereits bestehende Gaststätte übernehmen oder einen neuen Gaststättenbetrieb führen?
Beschreibung
Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes
Der Betrieb eines Gaststättengewerbes ist erlaubnispflichtig, sobald alkoholische Getränke ausgeschenkt werden. Die Gaststättenerlaubnis ist sowohl personen- als auch objektbezogen.
Dies bedeutet, dass eine Gaststättenerlaubnis auch dann erforderlich ist, wenn
- eine Gaststätte übernommen wird oder
- wenn der/die Antragsteller:in bereits eine andere Gaststätte betreibt.
Wenn ein bestehender Gaststättenbetrieb in unveränderter Form und ohne nennenswerte Umbauten fortgeführt werden soll, kann bis zur Erteilung der endgültigen Gaststättenerlaubnis eine vorläufige Gaststättenerlaubnis mit einer Laufzeit von maximal drei Monaten ausgestellt werden. Diese Frist kann lediglich aus einem wichtigem Grund verlängert werden.
Soll dagegen eine neue Gaststätte eröffnet oder eine bestehende umgebaut werden, ist die Erteilung einer vorläufigen Gaststättenerlaubnis grundsätzlich nicht möglich.
Falls der/die Inhaber:in einer bestehenden Gaststätte beabsichtigt, diese zu erweitern (zum Beispiel durch eine Außengrastronomie), muss die alte Gaststättenerlaubnis an die neuen Verhältnisse angepasst werden.
Eine einschlägige berufliche Vorbildung ist nicht erforderlich, um eine Gaststättenerlaubnis zu erhalten. Voraussetzung ist allerdings, dass der zukünftige Gastwirt die gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit besitzt. Das bedeutet insbesondere, dass keine Vorstrafen vorliegen und dass er seinen steuerlichen Pflichten nachkommt beziehungsweise in den letzten Jahren nachgekommen ist. Die benötigten Nachweise sind bei dem Reiter "erforderliche Unterlagen" zu ersehen.
Stellvertretungserlaubnis
Wer das Gaststättengewerbe durch eine/n Stellvertreter:in betreiben will, bedarf nach § 9 Gaststättengesetz einer Stellvertretungserlaubnis. Sie wird dem/der Erlaubnisinhaber:in für eine/n bestimmte/n Stellvertreter:in erteilt und kann befristet werden.
Gestattung (einmalige Schankerlaubnis aus besonderem Anlass)
Wenn Sie zu einem besonderen öffentlichen Anlass (z.B. Schützenfest, Sportfest, Musikversanstaltung) alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle gegen Bezahlung anbieten, benötigen Sie dafür eine einmalige Gaststättenerlaubnis, die so genannte Gestattung.
Erlaubnis - § 2 Gaststättengesetz, § 4 Gaststättengesetz (GastG)
vorläufige Erlaubnis - § 11 Gaststättengesetz (GastG)
Stellvertretungserlaubnis - § 9 Gaststättengesetz (GastG)
Gestattung - § 12 Gaststättengesetz (GastG)
Vom Antragsteller (Schankerlaubnis gem. § 2 GastG) sind folgende Unterlagen beizubringen:
- Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 2 GastG in einfacher Ausfertigung
- aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Austellende Behörde: Bundesamt für Justiz; zu beantragen bei der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Meldebehörde)
- aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Ausstellende Behörde: Bundesamt für Justiz; zu beantragen bei der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Meldebehörde)
- aktuelle Auskunft in Steuersachen - Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- Nachweis über die Teilnahme an einer Unterrichtung über lebensmittel- und hygienerechtliche Vorschriften bei der Industrie- und Handelskammer nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG (siehe unter Terminvereinbarung IHK
- Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach § 43 Infektionsschutzgesetz - IfSG (bei Tätigkeit oder Beschäftigung im Verkehr mit Lebensmitteln - § 42 IfSG)
- Lage- und Grundrissplan des Betriebes (Grundrisszeichnungen der Konzessionsräume und aller Nebenräume, Lagerräume etc.) in 3-facher Ausfertigung
- Kopie des Pachtvertrages / Kaufvertrages
Sollte der Betrieb durch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betrieben werden, so wird die juristische Person selbst Erlaubnisinhaber und Gewerbetreibender. In diesem Fall sind von der GmbH folgende Unterlagen vorzulegen:
- Gewerbezentralregisterauszug (zust. Einwohnermeldeamt des Firmensitzes)
- aktuelle Auskunft in Steuersachen (zust. Finanzamt des Firmensitzes)
- Handelsregisterauszug
Für jeden Geschäftsführer werden die oben genannten Unterlagen benötigt.
Ist für die Führung des Betriebes ein Betriebsleiter vorgesehen, der nicht Geschäftsführer ist, so hat die GmbH für diesen zusätzlich eine Stellvertretererlaubnis gemäß § 9 Gaststättengesetz zu beantragen. Auch hierbei werden die o.a. Unterlagen für den Stellvertreter benötigt.
Sollte der Betrieb in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben werden, werden die genannten Unterlagen für jeden Gesellschafter benötigt, da für jede Person eine gesonderte Erlaubnis erteilt wird.
Für die Gestattung kann der Antrag formlos gestellt werden.
Wann benötigen Sie keine Gaststättenerlaubnis?
Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
- alkoholfreie Getränke
- unentgeltliche Kostproben
- zubereitete Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.
Eignung der Räume und der örtlichen Lage
- Die für den Gaststättenbetrieb vorgesehenen Räume müssen für die Art und den Umfang der beabsichtigten Nutzung geeignet sein (u.a. grundsätzlich barrierefreie Nutzung für behinderte Menschen, Brandschutz und Hygiene) und dürfen hinsichtlich ihrer Lage nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen (u.a. Lärmschutz).
Gem. § 4 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) können vom Antragssteller zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangt werden, wenn sie für die Bearbeitung und Beurteilung des Antrages von Bedeutung sein können.
Mit dem Beginn der gewerblichen Tätigkeiten ist das Gewerbe gem. § 14 Gewerbeordnung anzuzeigen.
Da die Prüfung der Unterlagen und die Erteilung der Erlaubnis einen gewissen Vorlauf erfordern, empfiehlt es sich daher frühzeitig (mindestens einen Monat vor der geplanten Eröffnung) den Gaststättenantrag zu stellen.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis möglich. Für diese fallen weitere Gebühren an.
Die Verwaltungsgebühren werden nach den Vorgaben der Verwaltungsgebührenordnung je Einzelfall nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand ermittelt.
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Zuständige Einrichtungen
- Fachbereich 3 - Ordnung und Soziales
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- Domäne 3
- 32816 Schieder-Schwalenberg
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Zuständige Kontaktpersonen
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- Telefon:
- 05282 601-31
- E-Mail:
- f.luttmann@schieder-schwalenberg.de