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Ausnahmegenehmigung nach § 46 Straßenverkehrsordnung

Beschreibung

Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen genehmigen zum Beispiel:

  •  von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
  •  von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
  •  vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Abs. 3),
  •  von der Vorschrift, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
  •  von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
  • von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
  • von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
  • vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
  • vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
  • von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
  • von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).

Grundsätzlich werden bei allen Anliegen Einzelfallprüfungen durchgeführt. Die Genehmigungen sind zeitlich begrenzt.

U. a. Straßenverkehrsordnung, Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung , Erlasse, Straßen und Wegerecht

Schriftlicher Antrag, in der Regel mit Begründung der Anfrage oder / und Dringlichkeitsnachweise.

14 Tage

In der Regel 1 -14 Tage, je nach Aufwand.

Ab 30,00 €.

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem erforderlichen Aufwand.

Zuständige Einrichtungen