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Ausnahmegenehmigung nach § 46 Straßenverkehrsordnung
Beschreibung
Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen genehmigen zum Beispiel:
- von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
- von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
- vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Abs. 3),
- von der Vorschrift, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
- von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
- von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
- von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
- vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
- vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
- von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
- von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Grundsätzlich werden bei allen Anliegen Einzelfallprüfungen durchgeführt. Die Genehmigungen sind zeitlich begrenzt.
U. a. Straßenverkehrsordnung, Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung , Erlasse, Straßen und Wegerecht
Schriftlicher Antrag, in der Regel mit Begründung der Anfrage oder / und Dringlichkeitsnachweise.
14 Tage
In der Regel 1 -14 Tage, je nach Aufwand.
Ab 30,00 €.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem erforderlichen Aufwand.
Zuständige Einrichtungen
- Kreis Lippe
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- Felix-Fechenbach-Straße 5
- 32756 Detmold
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- Telefon:
05231 62-0 - Fax:
05231 63011-1010 - E-Mail:
info@kreis-lippe.de
- Telefon:
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