BIS: Suche und Detail

Lärmaktionsplanung

Beschreibung

Der Lärmaktionsplan ist ein strategischer Plan, auf dessen Grundlage Maßnahmen durchgeführt werden können. Er entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung für oder gegen den Bürger. Für die Verwaltung ist er insofern verbindlich, als sie in den laufend stattfindenden Planungen (z. B. in der Bauleit- und Verkehrsplanung) die Aussagen des Lärmaktionsplans angemessen zu berücksichtigen hat.

Maßnahmen werden nach Maßgabe gesonderter Rechtsgrundlagen (z. B. dem Planungs-, Bau- oder Straßenverkehrsrecht) angeordnet und umgesetzt. Insoweit bleibt der Verwaltung ein gewisser Ermessensspielraum, ob und wie sie die Maßnahmen durchführt. Der Bürger kann aufgrund der reinen verwaltungsinternen Wirkung des Lärmaktionsplans die Umsetzung bestimmter, im Lärmaktionsplan genannter Maßnahmen, nicht einfordern.

In der 1. Stufe der Umsetzung wurden alle Hauptverkehrsstraßen (Bundes- und Landesstraßen) mit über 6 Mio. Fahrzeugen und in der 2. Stufe mit über 3 Mio. Fahrzeugen pro Jahr untersucht.

Zuletzt lief in den Jahren 2017/18 die 3. Runde in der ebenfalls die Hauptverkehrsstraßen mit über 3 Mio. Fahrzeugen pro Jahr betrachtet wurden. Eine Überprüfung bzw. Überarbeitung der Lärmaktionsplanung erfolgt wiederkehrend alle 5 Jahre. Die 4. Runde beginnt also im Jahr 2022 wieder mit einer Lärmkartierung auf die ab dem Jahr 2023 eine Aktualisierung der Lärmaktionsplanung folgt.

Weitere Informationen erhalten Sie im Umgebungslärmportal oder in der Broschüre "Lärmschutz in Nordrhein-Westfalen Lärmkartierung und Aktionsplanung nach der EG-Umgebungslärmrichtlinie" des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen