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Marktfestsetzung

Beschreibung

Wer gewerbsmäßig Marktveranstaltungen wie

  • Jahrmärkte
  • Spezialmärkte (z.B. Kunst- und Handwerkermärkte)
  • oder sonstige gewerbliche Verkaufsveranstaltungen wie beispielsweise Ausstellungen oder Messen

organisiert und durchführt, kann hierfür eine Festsetzung der Veranstaltung gemäß § 69 Absatz 1 der Gewerbeordnung beantragen. Die Festsetzung hat zur Folge, dass die Veranstaltung unter bestimmten Vergünstigungen (Privilegien) durchgeführt werden kann.  Diese Marktprivilegien stellen den festgesetzten Markt von bestimmten Ver- und Geboten sowie sonstigen Beschränkungen frei. Beispiele für Marktprivilegien sind:

  • Die Freistellung von den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes, welches den Warenvertrieb an Sonn- und Feiertagen verbietet. Durch die Festsetzung können Märkte und sonstige Verkaufsveranstaltungen auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden.
  • Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen