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Glücksspiel - Spielhallen

Beschreibung

Wer selbständig als einzelne natürliche Person oder in Form einer juristischen Person (GmbH, AG, Verein, Genossenschaft) eine Spielhalle (Räumlichkeit zum Aufstellen von Spielgeräten) betreibt, muss eine glücksspielrechtliche Erlaubnis gem. § 24 Abs. 1 GlüstV i.V.m. § 16 Abs. 2 AG NRW GlüstV besitzen.

Bei der Beantragung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb von Spielhallen sind folgende Antragsunterlagen einzureichen oder vorzulegen:

  • ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüstV i.V.m. § 16 Abs. 2 AG NRW GlüstV
  • aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Austellende Behörde: Bundesamt für Justiz; zu beantragen bei der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Meldebehörde)
  • aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Ausstellende Behörde: Bundesamt für Justiz; zu beantragen bei der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Meldebehörde)
  • aktuelle Auskunft in Steuersachen - Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
  • gültiger Personalausweis, ersatzweise gültiger Reisepass mit einer Meldebescheinigung
  • Auskünfte in Steuersachen des Finanzamtes (Firmensitz, sonst Wohnsitz)
  • Grundrisszeichnungen aller Betriebsräume (auch Keller und andere Nebenräume) in dreifacher Ausfertigung
  • Pachtvertrag über die Räumlichkeiten im Original und in Kopie, ersatzweise im Falle von Eigentum einen aktuellen Grundbuchauszug
  • Auskünfte aus dem Insolvenzregister  
  • Sozialkonzept