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Hundehaltung – Erlaubnispflichtige Hunde
Beschreibung
Zu unterscheiden ist zwischen
- der Haltungserlaubnis für einen gefährlichen Hund (A)
- der Haltungserlaubnis für Hunde bestimmter Rassen (B).
A. Haltungserlaubnis für einen gefährlichen Hund
Für Hunde folgender Rassen ist eine ordnungsbehördliche Erlaubnis zur Hundehaltung erforderlich:
American Staffordshire Terrier / Bullterrier / Pittbull Terrier / Staffordshire Bullterrier
Gleiches gilt für deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
Benötigt werden:
- Antrag (siehe Onlinedienstleistung - Formular “Antrag auf Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes oder bestimmter Rasse“)
- Sachkundenachweis (ausführliche Informationen hierzu unter „Hinweise“)
- Führungszeugnis (Antragstellung Einwohnermeldebehörde)
- Haftpflichtversicherungsnachweis: Die Haftpflichtversicherung muss eine Mindestdeckungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und von 250.000 Euro für sonstige Schäden aufweisen
- Nachweis über die Mikrochipkennzeichnung: Im Rahmen der Mikrochippung erhalten Sie von Ihrem Tierarzt eine Bescheinigung mit der entsprechenden Mikrochipnummer
- Nachweis des besonderen öffentlichen oder privaten Interesses an der Hundehaltung
Weitere Voraussetzungen:
- Volljährigkeit: Halter:in muss das 18. Lebensjahr vollendet haben
- Leinenführigkeit: Halter:in muss in der Lage sein, den gefährlichen Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen
- Ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung: Sie müssen nachweisen, dass Sie die nötigen Sicherungsmaßnahmen für Ihr Grundstück, Ihre Wohnung oder den Zwinger getroffen haben, um ein Entweichen und Entlaufen Ihres Hundes zu verhindern
B. Haltungserlaubnis für einen Hund bestimmter Rassen
Für Hunde folgender Rassen ist eine Erlaubnis zur Hundehaltung erforderlich:
Alano / American Bulldog / Bullmastiff / Dogo Argentino / Fila Brasileiro / Mastiff / Mastino Espanol / Mastino Napoletano / Rottweiler / Tosa Inu
Gleiches gilt für deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
Benötigt werden:
- Antrag (siehe Onlinedienstleistung - Formular “Antrag auf Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes oder bestimmter Rasse“)
- Sachkundenachweis (ausführliche Informationen hierzu weiter unten auf dieser Seite)
- Führungszeugnis (Antragstellung Einwohnermeldebehörde)
- Haftpflichtversicherungsnachweis: Die Haftpflichtversicherung muss eine Mindestdeckungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und von 250.000 Euro für sonstige Schäden aufweisen.
- Nachweis über die Microchipkennzeichnung: Im Rahmen der Mikrochipung erhalten Sie von Ihrem Tierarzt eine Bescheinigung mit der entsprechenden Mikrochipnummer.
Weitere Voraussetzungen:
- Volljährigkeit: Halter:in muss das 18. Lebensjahr vollendet haben
- Ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung: Sie müssen nachweisen, dass Sie die nötigen Sicherungsmaßnahmen für Ihr Grundstück, Ihre Wohnung oder den Zwinger getroffen haben, um ein Entweichen und Entlaufen Ihres Hundes zu verhindern
Ein Nachweis über das besondere öffentliche Interesse oder privaten Interesse an der Hundehaltung ist nicht zu erbringen.
Sachkundenachweis für Hundehalter:innen
Das Landeshundegesetz fordert, dass die Halter:innen von gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen sachkundig für die Hundehaltung sein müssen. Hier erfahren Sie, wie und wo Sie den Nachweis erbringen und die Sachkundeprüfung ablegen können.
- Sachkunde für Hunde bestimmter Rassen gem. § 10 Abs. 1 LHundG NRW:
Diese Prüfung können Sie bei einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt der Veterinärbehörde des Kreises Lippe ablegen oder bei einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle - Sachkunde für gefährliche Hunde gem. § 3 Abs. 1 LHundG NRW:
Für gefährliche Hunde muss die Sachkundeprüfung bei einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt der Veterinärbehörde des Kreises Lippe abgelegt werden - Prüfung beim Veterinäramt des Kreises Lippe
Zur Sachkundeprüfung beim Veterinäramt können Sie sich anmelden:
Montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12 Uhr unter der Telefonnummer 05231/62-2250.
Die Verwaltungsgebühren belaufen sich auf € 30,00 bis € 100,00.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Fachbereich 3 - Ordnung und Soziales
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- Domäne 3
- 32816 Schieder-Schwalenberg
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Zuständige Kontaktpersonen
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- Telefon:
- 05282 601-31
- E-Mail:
- f.luttmann@schieder-schwalenberg.de