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Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung aus dem Melderegister

Kurzbeschreibung

Hinweis auf das Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung aus dem Melderegister (§ 36, § 42 und § 50 des Bundesmeldegesetzes – BMG

Beschreibung

Gemäß § 42 und § 50 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 03. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) und gemäß § 58c des Soldatengesetzes (SG) vom 30.05.2005 (BGBI. I S. 1482) jeweils in der zzt. gültigen Fassung sind folgende Datenübermittlungen durch die Stadt Schieder-Schwalenberg als Meldebehörde zulässig:

I.        Datenübermittlung an andere öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln: Familiennamen, frühere Namen, Vornamen, Geburtsdatum und –ort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung und letzte frühere Anschrift, Auskunftssperren nach § 51 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG sowie Sterbedatum (§ 42 Abs. 2 BMG). Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen (Widerspruchsrecht nach § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG); dies gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden. Familienangehörige der vorgenannten Mitglieder sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern (§ 42 Abs. 3 BMG).

II.      Datenübermittlung an politische Parteien
Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im  Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) bezeichneten Daten (Familienname, Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, Doktorgrad und derzeitige Anschriften) von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.

III.     Datenübermittlung über Alters- oder Ehejubiläen
Die Meldebehörde darf auf Verlangen von Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk diesen Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. Die Auskunft darf Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums umfassen. (§ 50 Abs. 2 BMG)

IV.    Datenübermittlung an Adressbuchverlage
Für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) darf die Meldebehörde zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft über deren Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften, erteilen. (§ 50 Abs. 3 BMG)

 

V.      Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 58c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes – SG -)
Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften dürfen dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum
31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, übermittelt werden: Familienname, Vornamen und gegenwärtige Anschrift.


Der Weitergabe der unter Ziffer I bis V genannten Daten kann der Betroffene widersprechen
(§ 36 Abs. 2, § 42 Abs. 3 Satz 2 und § 50 Abs. 5 BMG).

Auf dieses Widerspruchsrecht weise ich hiermit hin.

Der Widerspruch ist an den Bürgermeister, Fachbereich 3 - Ordnung und Soziales -, Domäne 3, 32816 Schieder-Schwalenberg, zu richten oder direkt bei der Meldebehörde der Stadt Schieder-Schwalenberg, Domäne 3 (Zimmer 8 oder 9), Schieder, einzulegen. Vordrucke für die verschiedenen Widerspruchsrechte sind bei der Meldebehörde erhältlich.

Es ist zu beachten, dass die genannten Auskünfte bereits vor dem jeweiligen Ereignis (ca.
6 Monate vor einer Wahl, ca. 3 Monate vor einem Jubiläum, ca. 10 Monate vor Herausgabe eines Adressbuches) erteilt werden dürfen.

Der Widerspruch bleibt bis auf Widerruf gültig.

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