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Genehmigungspflichtige- und genehmigungsfreie Verfahren

Beschreibung

(1) Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und die Beseitigung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung soweit in den §§ 61 bis 63, 78 und 79 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Genehmigungsfreiheit nach den §§ 61 bis 63, 78 und 79 Abs. 1 Satz 1 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach § 64 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.

Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen unterscheidet zwischen folgenden Verfahren:

  1. Genehmigungsfreie Bauvorhaben
  2. Beseitigung von Anlagen
  3. Genehmigungsfreistellung
  4. Einfaches Baugenehmigungsverfahren
  5. Baugenehmigungsverfahren große Sonderbauten
  6. Referenzielle Baugenehmigung
  7. Vorbescheid
  8. Fliegende Bauten
  9. Nutzungsänderungen
  10. Werbeanlagen


Die Bauanträge und Anzeigen müssen schriftlich, mit allen für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Bauvorlagen gem. Bauprüfverordnung NRW eingereicht werden.

Die Bauvorlagen müssen im Regelfall von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser ( z.B. Architektin oder Architekten) unterschrieben sein, der gem. § 67 BauONRW 2018 bauvorlageberechtigt ist. Die notwendige Bauvorlageberechtigung ist nachzuweisen.

Ist der Bauantrag unvollständig oder weist er sonstige erhebliche Mängel auf, fordert die Bauaufsichtsbehörde unter Nennung der Gründe die Bauherrschaft zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden diese Mängel nicht fristgerecht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen. Die angefallene Gebühr gem. Tarifstell 2.5.2.1 der AVerwGebO NRW wird in diesem Fall nicht erstattet.

Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen.

Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) ermittelt.

Die Tarifstelle 02 (Teil I) von 2 bis 2.4.11.5 und die Tarifstelle 02 (Teil II) von 2.5 bis 2.9.6.5 finden Sie hier!

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Zuständige Kontaktpersonen