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Abgeschlossenheitsbescheinigung

Beschreibung

Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist für die Bildung von Teileigentum erforderlich, wenn z.B. in einem Mehrfamilienhaus Eigentumswohnungen entstehen sollen. Die Eintragung von Teileigentumseinheiten im Grundbuch ist ohne Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht möglich.

Alle Unterlagen sind mindestens 2-fach vorzulegen

1. Antrag

Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung (anzeigen)
oder
ein formloser Antrag mit Angabe des Namens und Anschrift des Antragstellers erforderlich. Hier sind auch Angaben zum Objekt der Abgeschlossenheit hinsichtlich Ort, Straße, Hausnummer, Gemarkung, Flur, Flurstücknummer und der bestehenden Grundbuchblattnummer zu machen. Der Antrag ist vom Antragsteller zu unterschreiben.

2. Lageplan M 1:500

Darstellung aller vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück.

3. Bauzeichnungen M 1: 100

Alle Grundrisse, auch Keller und Dachboden mit Nummerierung der Eigentumsanteile, d.h. jeder Raum der zu einer Wohnung gehört ist mit der gleichen Ziffer zu kennzeichnen, ebenso Räume die nicht zu Wohnzwecken dienen, Gemeinschaftsräume und Gemeinschaftseigentum wie z.B. Waschkeller und Treppenraum erhalten keine Ziffer.

Außerdem sind ein Schnitt und alle Ansichten des Gebäudes vorzulegen.

Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) ermittelt.

Die Gebühr berechnet sich nach Tarifstelle 2.7

Die Tarifstelle 02 (Teil II) von 2.5 bis 2.9.6.5 finden Sie hier!

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen