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Gebäudeenergiegesetz - GEG

Beschreibung

Am 1. November 2020 ist das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) in Kraft getreten. Gleichzeitig sind das Energieeinsparungs-Gesetz und die –Verordnung (EnG/EnEV) sowie das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) für Gebäude außer Kraft getreten. 

Die einschlägigen Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes sind ab dem 01. November 2020 auf neue Bauvorhaben anzuwenden. Maßgebend ist das Datum der Antragstellung. Die Allgemeinen Übergangsvorschriften (§ 111 GEG) sind zu beachten.

Das Gesetz über Zuständigkeiten und zur Umsetzung des vereinheitlichten Energieeinsparens für Gebäude (GEG-Umsetzungsgesetz – GEG-UG NRW) vom 23. Juni 2021 ist am 30.06.2021 erschienen. Gleichzeitig wird das Gesetz zur Durchführung des Bundesgesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich in Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2009 aufgehoben.

Spätestens mit der Anzeige des Baubeginns sind der Unteren Bauaufsichtsbehörde der bautechnische Nachweis und die erforderlichen Bescheinigungen zum Wärmeschutz vorzulegen.

Welche Unterlagen Sie einreichen müssen, entnehmen Sie bitte dem § 68 Bautechnische Nachweise (BauO NRW 2018) und dem GEG-UG NRW.

  • Bescheinigung über stichprobenhafte Kontrollen der Ausführung energiesparender Maßnahmen auf der Baustelle und Erfüllungserklärung gemäß § 92 Gebäudeenergiegesetz (GEG)
        
  • Unternehmererklärung gemäß § 96 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 Gebäudeenergiegesetz

Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) ermittelt.

Die Tarifstelle 02 (Teil I) von 2 bis 2.4.11.5 und die Tarifstelle 02 (Teil II) von 2.5 bis 2.9.6.5 finden Sie hier!

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen