BIS: Suche und Detail

Beseitigung von Anlagen

Beschreibung

Die Beseitigung von Anlagen die gem. § 62 Absatz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) nicht genehmigungsbedürftig sind und von freistehenden Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 3 sowie sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind und nicht höher als 10m, sind nicht genehmigungsbedürftig.

Die Beseitigung aller anderen Anlagen sind gem. § 62 Absatz 3 BauO NRW 2018 der Unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens einen Monat zuvor schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist mit allen erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens 3-fach bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

  • In allen Fällen, das heißt auch dann, wenn die Beseitigung der Anlage nicht anzeigepflichtig ist, ist die Bauherrin oder der Bauherr dafür verantwortlich, dass alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.
  • Bei allen Abbrucharbeiten müssen die Anforderungen der Bauordnung 2018 für das Land Nordrhein-Westfalen sowie die Bestimmungen auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften (zum Beispiel des Denkmalschutzes) beachtet werden. Bei Abbrucharbeiten können unerwartete Schwierigkeiten in Bezug auf Standsicherheit, Umgang mit gesundheits- und umweltgefährdenden Stoffen, abfallrechtlichen- oder Arbeitsschutzbestimmungen auftreten.
  • Bauherren sollten daher genau prüfen, ob das beauftragte Abbruchunternehmen nach Sachkunde und Erfahrung geeignet ist. 
  • Verstöße können eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen und entsprechend verfolgt werden.

1. Antragsformular
Es sind nur die amtlichen Vordrucke zu verwenden.

Das erforderliche Antragsformular finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen:

Anlage I/6 Anzeige der Beseitigung von Anlagen § 62 Abs. 3 BauO NRW 2018

2. Liegenschaftskarte / Flurkarte
Es ist ein Auszug aus der Liegenschaftskarte / Flurkarte mit der Darstellung der Lage des Abbruchvorhabens einzureichen.

3. Erhebungsbogen Baustatistik
"Bautätigkeitsstatistik Online"

4. Bestätigung einer qualifizierten Tragwerksplanerin oder eines qualifizierten Tragwerksplaner
Bei nicht freistehenden Gebäuden ist die Bestätigung einer qualifizierten Tragwerksplanerin oder eines qualifizierten Tragwerksplaner gem. § 54 Absatz 4 BauO NRW 2018 über die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, beizufügen. Die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch die qualifizierte Tragwerkplanerin oder den qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen.

Für die Prüfung der eingereichten Unterlagen im Anzeigeverfahren fallen zurzeit keine Allgemeinen Verwaltungsgebühren an.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen