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Fliegende Bauten
Beschreibung
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten. Fliegende Bauten sind z.B. Zelte, Fahrgeschäfte, Bühnen etc.
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Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)
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Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
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Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
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Verwaltungsvorschrift über Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten und deren Gebrauchsabnahmen (FlBauVV)
Die Anzeige zur Gebrauchsabnahme für fliegende Bauten ist spätestens 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn; bei größeren Veranstaltungen 6 Wochen vor Beginn der Unteren Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
Folgende Unterlagen sind der formlosen Anzeige beizufügen:
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Bestuhlungsplan
Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) ermittelt.
Die Tarifstelle 02 (Teil I) von 2 bis 2.4.11.5 sowie (Teil II) von 2.5 bis 2.9.6.5 finden Sie hier!
Zuständige Einrichtungen
- Kreis Lippe
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- Felix-Fechenbach-Straße 5
- 32756 Detmold
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- Telefon:
05231 62-0 - Fax:
05231 63011-1010 - E-Mail:
info@kreis-lippe.de
- Telefon:
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