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Osterfeuer (Brauchtumsfeuer)

Beschreibung

Das Abbrennen eines Osterfeuers (Brauchtumsfeuers) dient der Brauchtumspflege und nicht der Entsorgung pflanzlicher Abfälle. Der Veranstalter muss fest in der Dorfgemeinschaft integriert sein (Verein, Glaubensgemeinschaft, Organisation). Das Osterfeuer muss im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sein. Das Abbrennen eines Osterfeuers ist bei der Ordnungsbehörde schriftlich anzuzeigen. Die Voraussetzungen sind aus dem Vordruck zwecks Anzeige des Brauchtumsfeuers zu ersehen. 

§ 14 der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit  und Ordnung im Gebiet der Stadt Schieder-Schwalenberg i.V.m. § 7 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG).