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Niederschlagswassergebühr (Nur Regenwasser)

Beschreibung

Grundlage für die Berechnung der Niederschlagswassergebühren sind die bebauten und/oder befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden (oberirdisch aufgrund des Gefälles) in die städtische Abwasseranlage gelangen kann. Eine Befreiung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, beantwortet der Betrieb Kanal – Grundstücksentwässerung – auf Anfrage.

Gebührenpflichtige sind
a) der Grundstückseigentümer; wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, auch der
    Erbbauberechtigte,
b) der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung des Grundstücks
    dinglich berechtigt ist,
c) der Straßenbaulastträger für die Straßenoberflächenentwässerung.
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

Zahlungsart
Lastschrifteinzug oder Überweisung

Selbstauskunft der Grundstückseigentümer

Es kann keine pauschalierte Angabe über die Bearbeitungsdauer getroffen werden.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen