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Auskunft aus dem Melderegister beantragen
Kurzbeschreibung
Sie möchten eine Auskunft über eine Person aus dem Melderegister?
Beschreibung
Einfache Melderegisterauskunft
Die Meldebehörde darf nach § 44 Bundesmeldegesetz nur Auskunft über
- Familiennamen
- Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens
- Doktorgrad
- Derzeitige Anschriften und
- sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache
einzelner bestimmter Einwohner erteilen.
Dabei ist zu beachten, dass das Melderegister kein öffentliches Register ist und somit keine öffentliche Auskunftsquelle.
Erweiterte Melderegisterauskunft
Gemäß § 45 Bundesmeldegesetz erhalten Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen können, eine erweiterte Melderegisterauskunft.
Erweiterte Melderegisterauskünfte enthalten:
- Familiennamen
- Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens
- Doktorgrad
- Derzeitige Anschriften und
- Tag und Ort der Geburt sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
- frühere Namen
- Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht
- derzeitige Staatsangehörigkeiten
- frühere Anschriften
- den Tag des Ein- und Auszuges
- Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters
- Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie
- Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat
Sie tragen zu einer raschen Beantwortung Ihrer Anfrage bei, wenn Sie alle Ihnen verfügbaren Angaben (Name, Vorname, evtl. Geburtsdatum und bekannte Anschriften) über die gesuchte Person mitteilen.
Über Personen, die eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen haben, kann keine Melderegisterauskunft erteilt werden. Sollte nur ein Vor- und Familienname bekannt sein, kann wegen Namensgleichheit ebenfalls keine Melderegisterauskunft erteilt werden. Zum Vor- und Familiennamen muss entweder das Geburtsdatum oder die bisherige Anschrift mit angegeben werden.
Bundesmeldegesetz
Die Melderegisterauskunft kann persönlich, schriftlich, per Fax oder per E-Mail angefordert werden.
Bitte verwenden Sie für Ihren Antrag folgende Formulare:
Einfache Melderegisterauskunft
Erweiterte Melderegisterauskunft
ca. 14 Tage ab Eingang des Auskunftsersuchens
Aus dem Melderegister der Gemeinden können nur Auskünfte über Privatpersonen gegeben werden. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen können nur dem Gewerberegister entnommen werden.
Für eine zügige Bearbeitung senden Sie uns bitte das ausgefüllte Anfrageformular mit einem entsprechenden Verrechnungsscheck oder Überweisungsbeleg, Verwendungszweck: PSK 43110001 020202, zu.
Für eine erweiterte Melderegisterauskunft ist zusätzlich das berechtigte Interesse (z. B. Mahnbescheid, Vollstreckungstitel o. ä.) nachzuweisen.
Hinweis: Das Ergebnis über den Antrag auf Auskunft aus dem Melderegister wird nicht direkt, sondern nur auf dem Postweg erteilt.
Auskünfte aus dem Melderegister sind kostenpflichtig.
Die Kosten hat der Anfragende auch dann zu tragen, wenn die gesuchte Person in Schieder-Schwalenberg nicht gemeldet ist bzw. war und somit im Melderegister nicht zu ermitteln ist. In diesem Fall wird eine kostenpflichtige Negativauskunft erteilt.
- einfache Melderegisterauskunft 11,00 €
- erweiterte Melderegisterauskunft 15,00 €
- Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind, je Betroffenen zwischen 40,00 € und 100,00 €
Zahlungsmöglichkeiten:
- Verrechnungsscheck der Anfrage beifügen oder
- Überweisung auf ein Konto der Stadtkasse der Stadt Schieder-Schwalenberg (siehe Bankverbindungen)
- bar oder per Girocard bei persönlicher Antragstellung (mit Termin)
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Fachbereich 3 - Ordnung und Soziales
-
- Domäne 3
- 32816 Schieder-Schwalenberg
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
- Telefon:
- 05282 601-32
- E-Mail:
- j.steiner@schieder-schwalenberg.de
-
- Telefon:
- 05282 601-33
- E-Mail:
- a.hagedorn@schieder-schwalenberg.de