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Barrierefreies Bauen
Beschreibung
Vor dem Hintergrund der bundes- wie landespolitischen Zielsetzung, dass jeder in seiner gewohnten Umgebung so lange wie möglich selbstbestimmt zu Hause leben können dürfen muss, war es erforderlich, den gesetzlichen wohnungsbaupolitischen Ordnungsrahmen anzupassen. Aus diesem Grund wurde der § 49 Barrierefreies Bauen in der BauO NRW 2018 geändert.
§ 49 Barrierefreies Bauen
(1) In Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 mit Wohnungen müssen die Wohnungen im erforderlichen Umfang barrierefrei sein.
(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen im erforderlichen Umfang barrierefrei sein. Öffentlich zugänglich sind bauliche Anlagen, wenn und soweit sie nach ihrem Zweck im Zeitraum ihrer Nutzung von im Vorhinein nicht bestimmbaren Personen aufgesucht werden können. Das gilt insbesondere für
1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,
2. Sport, und Freizeitstätten,
3. Einrichtungen des Gesundheitswesens,
4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,
5. Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten sowie
6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
Toilettenräume und notwendige Stellplätze für Besucherinnen und Besucher sowie für Benutzerinnen und Benutzer müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein. Wohngebäude sind nicht öffentlich zugänglich im Sinne dieses Absatzes.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten jeweils nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.
Für öffentlich zugängliche große Sonderbauten - mit Ausnahme von Gebäuden im Zuständigkeitsbereich von Polizei und Justiz - ist seit dem 01. Januar 2020 vom Fachplaner ein Barrierefrei-Konzept anzufertigen.
Große Sonderbauten gemäß § 50 Absatz 2 BauO NRW 2018 sind z.B.:
Krankenhäuser, Wohnheime, Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung, alte Menschen, Schulen, Hochschulen, große Verkaufsstätten mit mehr als 2000 m², große Verwaltungsgebäude mit mehr als 3000 m² Geschossfläche, große Garagen mit mehr als 1000 m² Nutzfläche
- Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)
- Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW)
- Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
Bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 3 bis 5 und bei öffentlich zugänglichen Anlagen, die keine großen Sonderbauten sind, sind in den Bauzeichnungen die erforderlichen Angaben zur Barrierefreiheit darzustellen (§ 4 BauPrüfVO). Soweit die für die Prüfung des Antrags notwendigen Angaben nicht bereits in den Bauzeichnungen enthalten sind, sind diese in einer Baubeschreibung darzulegen (§ 5 BauPrüfVO).
Bei großen Sonderbauten ist ein Barrierefrei-Konzept mit den Bauantragsunterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Im Barrierefrei-Konzept sind zu folgenden Punkten Angaben zu machen:
1. barrierefreie Erreichbarkeit der baulichen Anlage, barrierefreie Gebäudezugänge,
2. Ausführung der PKW-Stellplätze und deren Abmessungen,
3. Flurbreiten,
4. Türbreiten, Türschwellen, Türanschläge, Türöffnungsmöglichkeiten,
5. Aufzüge, Fahrtreppen,
6. Treppen, Handläufe,
7. Rampen einschließlich Neigungen, Gefälle,
8. Anordnung von Bedienelementen,
9. barrierefreie Sanitärräume, barrierefreie Anordnung Sanitärobjekte,
10. Abmessungen der Bewegungsflächen,
11. Orientierungshilfen sowie
12. Ausführungen zu § 49 Absatz 3 BauO NRW 2018.
Die Angaben sind vom Fachplaner für barrierefreies Bauen in einem schriftlichen Erläuterungsbericht zu formulieren und durch zeichnerische Darstellung der baulichen Anforderungen unter Angabe der technischen Anforderungen zu ergänzen (§ 9a BauPrüfVO).
Aufgrund zahlreicher Hinweise aus der Praxis wurde in der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Nordrhein-Westfalen (VV TB NRW) die Anlage A 4.2/2 zu DIN 18040-1 und die Anlage A 4.2/3 zu DIN 18040-2 inzwischen konkretisierend gefasst.
Link zur Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen NRW
Link zur Anlage VV TB NRW Ausgabe Juli 2021
Zur besseren Nachvollziehbarkeit der in Nordrhein-Westfalen geltenden Vorschriften über das "Barrierefreie Bauen-Planungsgrundlagen-Teil 2: Wohnungen" und "Barrierefreies Bauen-Planungsgrundlagen-Teil 1: öffentlich zugängliche Gebäude" werden nachfolgend die DIN 18040-2 und die DIN 18040-1 mit Kennzeichnungen und Hinterlegungen veröffentlicht.
Link zum Praxisleifaden Barrierefreiheit Wohnungen
Link zum Praxisleifaden Barrierefreiheit öffentlich zugängliche Gebäude
Für die Prüfung der Barrierefreiheit im Baugenehmigungsverfahren fallen zurzeit keine Allgemeinen Verwaltungsgebühren an.
Zuständige Einrichtungen
- Fachbereich 2 -Stadtentwicklung
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- Domäne 3
- 32816 Schieder-Schwalenberg
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Zuständige Kontaktpersonen
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- Telefon:
- 05282 601-67
- E-Mail:
- a.baersch@schieder-schwalenberg.de