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Genehmigung von Bordsteinabsenkungen, Baustellenzufahrten, Grundstückszufahrten, Grabenverrohrung

Beschreibung

Zufahrten sind die für die Benutzung mit Fahrzeugen bestimmten Verbindungen von anliegenden Grundstücken und von nicht öffentlichen Wegen mit Straßen. Die Anlage neuer oder die wesentliche Änderung bestehender Zufahrten oder Zugänge zu einer öffentlichen Straße gilt als Sondernutzung. Dies gilt auch, wenn eine Zufahrt gegenüber dem bisherigen Zustand einem wesentlich größeren oder andersartigen Verkehr dienen soll.

Das Herstellen einer Zufahrt bedarf der Genehmigung des zuständigen Straßenbaulastträgers. Für die meisten Straßen im Stadtgebiet und in den Ortsdurchfahrten ist dies die Stadt Schieder-Schwalenberg. 

Für das Herstellen einer neuen Zufahrt ist es erforderlich, entweder eine Bordsteinabsenkung, eine Grabenverrohrung oder eine Befestigung im Randbereich der öffentlichen Straßen durchzuführen.

Eine Bordsteinabsenkung ist die Anpassung des Bordsteines und der Nebenanlagen (Geh- und Radweg, Parkflächen) innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche für eine geplante Zufahrt. Das kann eine neue Absenkung oder auch die Beseitigung einer vorhandenen Absenkung sein.

In manchen Fällen ist der Bordstein auf ganzer Länge des Straßenzuges bereits abgesenkt. Für neue Zufahrten ist dennoch ein Antrag notwendig, da die vorhandene Geh- und/oder Radwegsbefestigung für eine regelmäßige Überfahrung mit Fahrzeugen nicht ausgelegt ist und diese im Bereich der Zufahrt ertüchtigt werden muss. Die erforderlichen Arbeiten müssen von einer Fachfirma (Straßenbau, Tiefbau oder ähnliche) durchgeführt werden.

Ist die Zufahrt für den Neubau einer Garage oder eines Carports erforderlich, so ist zu beachten, dass dieser Neubau in der Regel einer Genehmigung durch die Bauordnungsbehörde der Stadt Schieder-Schwalenberg bedarf. Dies gilt ebenfalls für neu errichtete nicht überdachte Stellplätze.

§ 14a Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

§ 20 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

§ 25 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

Die Zufahrtsgenehmigung muss vor Beginn der Bauarbeiten erteilt sein.

Die Antragstellung ist für Sie kostenfrei. 
Weitere Kosten fallen für den Bau/ die Herstellung der Zufahrt an.

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